Rechtsanwaltskanzlei
Reimann, Ostrop, Jentsch & Golze

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Einbürgerung

Das Verfahren zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit und eines deutschen Passes wird in Berlin bei den Bezirksämtern (Einbürgerungsbehörden) geführt, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht.

Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Eigenschaft, einem bestimmten Staat anzugehören. Sie begründet Rechte und Pflichten zwischen dem Bürger und dem Staat. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Reihe von Vorschriften erworben werden, aber auch verloren gehen.

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt in Deutschland zum einen das Abstammungsprinzip. Seit dem 1. Januar 2000 gilt zusätzlich das Geburtsrecht. Ab diesem Zeitpunkt werden in Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern mit der Geburt Deutsche, wenn ein Elternteil sich bei der Geburt seit mindestens 8 Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist oder einem solchen rechtlich gleichgestellt ist oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Den Unionsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) so wie deren Familienangehörige und Lebenspartner, türkische Staatsangehörige, die unter Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWGTürkei fallen, oder Ausländer mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz oder heimatlose Ausländer.

Schließlich kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung verliehen werden. Die Einbürgerung muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen. Für einen Anspruch auf Einbürgerung oder der Einbürgerung nach Ermessen kommt es im wesentlichen auf die Dauer des Aufenthalts, die Lebensunterhaltssicherung, Vorstrafen und auf Sprachkenntnisse an. Seit dem 1.9.2008 ist auch das Bestehen eines sog. Einbürgerungstests erforderlich.

Besonders hinsichtlich der Aufenthaltsdauer, bei der grundsätzlich von acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts ausgegangen wird, gelten Besonderheiten im Einzelfall: so kann für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden. Es gibt weitere Ausnahmen.

Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann insbesondere eintreten durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.

Über alle Fragen der Staatsangehörigkeit beraten wir Sie gern ausführlich und individuell in unserer Kanzlei.


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