Rechtsanwaltskanzlei
Reimann, Ostrop, Jentsch & Golze
Kanzlei für Aufenthaltsrecht
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Arbeitsaufenthalt
Wenn Sie der Arbeit wegen als ausländischer Arbeitnehmer oder Selbständiger eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, so richtet sich die Erteilung des Aufenthaltstitels vorrangig nach den Vorschriften im Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung.
Eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland ist vor allem für hochqualifizierte Wissenschaftler, für Lehrpersonen, für Spezialisten und leitende Angestellte möglich. Aber auch für andere Berufsgruppen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Wichtig ist regelmäßig, dass bereits ein konkretes Arbeitsangebot vorliegt, die Arbeitsbedingungen dürfen ferner in der Regel nicht ungünstiger sein als die von vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern.
Ein erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, sich zur Arbeitssuche weiter in Deutschland aufzuhalten, besteht zum Beispiel nach einem erfolgreichen Studienabschluss in Deutschland. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer besonderen Rechte.
Für den Aufenthalt zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sieht das Gesetz hohe Anforderungen vor, wie etwa ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse und positive Auswirkungen auf die Wirtschaft. Bejaht werden diese Voraussetzungen in der Regel bei einer Investitionssumme von 250.000 EUR und der Schaffung von 5 Arbeitsplätzen. Aber auch für andere Unternehmen bestehen gute Aussichten, wenn die Tragfähigkeit der Geschäftsidee und die Qualifikation des Unternehmers überzeugend dargelegt werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Arbeitserlaubnis
Seit 2005 muss eine Arbeitserlaubnis nicht mehr gesondert bei der Arbeitsagentur beantragt werden, sondern es gibt ein gemeinsames Verfahren für die Erlangung von Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde.
Es existiert eine Vielzahl von Vorschriften, die die Möglichkeiten der Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit regeln. Der Zugang zur Erwerbstätigkeit ist vor allem im Aufenthaltsgesetz und speziellen Verordnungen (Beschäftigungsverordnung, Beschäftigungsverfahrensverordnung) geregelt.
Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen, die nicht speziell für einen Arbeitsaufenthalt ausgestellt wurden, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen arbeiten. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen dürfen im gleichen Umfang arbeiten, wie der stammberechtigte Familienangehörige. So berechtigt im Falle eines deutschen Ehepartners die familiäre Aufenthaltserlaubnis zu unbeschränktem Arbeitsmarktzugang. Familienangehörige von Ausländern dürfen im gleichen Umfang arbeiten, wie der stammberechtigte Ausländer.
Besondere Möglichkeiten ergeben sich für türkische Arbeitnehmer aus dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei. Hieraus können türkische Arbeitnehmer bereits nach einem Jahr besondere Rechte für die Arbeitserlaubnis und das weitere Aufenthaltsrecht ableiten.
Auch Inhaber von Aufenthaltsgestattungen und Duldungen können nach einem Jahr unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Erlaubnis der Beschäftigung stellen. Ein erleichteter Zugang zur Beschäftigung kann bestehen, wenn Sie eine Duldung bereits seit vier Jahren innehaben.
Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten.
