Rechtsanwaltskanzlei
Ostrop, Jentsch & Camerer

Kanzlei für Aufenthaltsrecht

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Visumsverfahren

Ein Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit ist die Vertretung im Visumsverfahren (Einreiseverfahren). Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen Fragen im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung (Ehegattennachzug, Elternnachzug, Kindernachzug), sowie in allen anderen Einreisefällen, zum Beispiel zum Zwecke des Studiums oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Wir vertreten Sie dabei sowohl gegenüber der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) als auch gegenüber der Ausländerbehörde in Deutschland, die bei längerfristigen Aufenthalten vor der Einreise ihre Zustimmung geben muss.

Das Aufenthaltsgesetz verlangt, dass grundsätzlich jeder Ausländer vor der Einreise nach Deutschland ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung einholen muss. Ausnahmen gibt es für Staatsangehörige bestimmter Staaten, die für Besuchsaufenthalte von bis zu drei Monaten visumsfrei einreisen dürfen.

Gegen die Ablehnung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung kann geklagt werden. Für diese Klagen auf Erteilung eines Visums ist bundesweit einheitlich das Verwaltungsgericht Berlin zuständig. Denn die in Visumsangelegenheiten beklagte Bundesrepublik Deutschland wird durch das Auswärtige Amt vertreten, welches seinen Sitz in Berlin hat.

In geeigneten Fällen kann gegen die Ablehnung eines Visums durch die Auslandsvertretung auch ein sog. Remonstrationsverfahren durchgeführt werden. Dies ist einem Widerspruch ähnlich. Dann muss nicht sofort vor dem Gericht geklagt werden. Das Remonstrationsverfahren führt in einigen Fällen dazu, dass die Botschaft bzw. das Konsulat seine Auffassung noch ein mal ändert und doch das Visum erteilt. Bleibt es bei der Ablehnung, so kann die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht werden. Hierbei ist unbedingt die Klagefrist zu beachten.

Wenn Sie anwaltlichen Rat oder Beistand in einer Visumsangelegenheit benötigen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Verwaltungsgericht Berlin

Für Klagen auf Erteilung eines Visums ist bundesweit einheitlich das Verwaltungsgericht Berlin zuständig. Aufgrund des dortigen Geschäftsverteilungsplans sind fast alle Richter des Verwaltungsgerichts Berlin - es gibt dort 37 Kammern! - auch mit Visumsverfahren befasst.

Wir sind seit langen Jahren im Ausländerrecht tätig und kennen die Rechtsprechung der einzelnen Kammern "unseres" Verwaltungsgerichtes in Berlin so wie die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg.

Visum zur Kinderadoption 

Die Kanzlei ist sehr erfahren in der anwaltlichen Vertretung für Visa, auch bei der Kinderadoption oder beim Kindernachzug. Benötigen Sie dazu anwaltliche Hilfe, beraten wir Sie gern. In Visumsverfahren ist die Zeit vor allem beim Kindernachzug ein wesentlicher Faktor. Dementsprechend versuchen wir auch Verhandlungslösungen zu erreichen, damit die Trennung von Kind und Eltern im Visumsverfahren nicht überlang ist.

Ein Beispiel aus unserer Praxis zeigt die Schwierigkeiten auf.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat am 26. Oktober 2010 entschieden, dass ein Visum zum Zweck der Adoption eines Kindes aus dem Ausland grundsätzlich nur dann erteilt werden
darf, wenn zuvor ein Verfahren der internationalen Adoptionsvermittlung erfolgreich durchgeführt wurde. Dies gebietet der Schutz des Kindeswohls. Kläger in dem Verfahren waren ein inzwischen 12-jähriger
Marokkaner, der in einem Waisenhaus in Casablanca lebt, sowie eine 48-jährige Deutsche marokkanischer Herkunft, die in München lebt und den Jungen in Deutschland adoptieren will. Die Klägerin hat den
Jungen vor Jahren in Marokko kennengelernt, ihn regelmäßig besucht und von einem marokkanischen Gericht die Erlaubnis erhalten, den Jungen in Pflege zu nehmen (sog. Kafala) und mit ihm nach Deutschland auszureisen. Eine Adoption des Jungen in Marokko war und ist nicht möglich, weil das dortige Rechtssystem das Institut der Adoption nicht vorsieht. Den Antrag der Kläger, dem Jungen ein Visum zur
Durchführung eines Adoptionsverfahrens in Deutschland zu erteilen, lehnte die deutsche Botschaft in Marokko ab. Im Berufungsverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Botschaft, über den Visumsantrag erneut zu entscheiden. Die Botschaft dürfe dabei die Erfolgsaussichten der angestrebten Adoption berücksichtigen. Maßgebend seien die Regelungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Die für die Klägerin örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle, das Stadtjugendamt in München, sei verpflichtet, auf Antrag die allgemeine Elterneignung der Klägerin zu prüfen. Die Weigerung des Jugendamtes, diese Prüfung vorzunehmen, sei rechtswidrig und müsse
ggf. im Klagewege überwunden werden. Erst wenn feststehe, dass die Klägerin auf diesem Weg keinen Eignungsnachweis erbringen könne, sei die Botschaft berechtigt, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung
die Erfolgsaussichten der Adoption außer Betracht zu lassen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass sich die
Erteilung des beantragten Visums nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes richtet. Danach kann "in begründeten Fällen" eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Es trifft auch zu, dass bei einer internationalen Adoption wie der hier
beabsichtigten die Voraussetzungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes zu beachten sind. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass im Rahmen des Visumsverfahrens lediglich die Frage der Elterneignung von
Bedeutung sei, geht aber fehl. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein begründeter Fall im Sinne des § 7 AufenthG grundsätzlich nur dann vor, wenn ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet hat. Es ist ausschließlich Sache der gesetzlich vorgesehenen Vermittlungsstellen - und nicht der Ausländerbehörden -, die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und ggf. dessen Familie durchzuführen und dabei zu prüfen und zu bewerten, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und dessen individueller Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind. Da dieses Verfahren der Sicherung des
Kindeswohls dient, kommt eine Visumserteilung grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, weil es im Heimatstaat des Kindes an einer entsprechenden Adoptionsvermittlungsstelle fehlt. Da das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden ist, liegen bereits die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der deutschen Auslandsvertretung über den Visumsantrag nicht vor. Deshalb kam eine Visumserteilung hier nicht in Betracht.

Unabhängig davon hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Haager Kinderschutzübereinkommen für Deutschland im Januar 2011 in Kraft tritt. Damit und mit den entsprechenden Anpassungen des
deutschen Rechts wird es dann ein zwischenstaatliches Verfahren geben, das speziell auf die Inpflegenahme von Kindern auf Grundlage der Kafala zugeschnitten ist.

BVerwG 1 C 16.09 - Urteil vom 26. Oktober 2010

Vorinstanzen:
VG Berlin, VG 7 V 66.06 - Urteil vom 29. März
2007 -
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 3 B 8.07 - Urteil vom 21. April
2009 -

Quelle: Presseerklärung des BVerwG


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