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Aktuelles

Kein Visum für kranke, alte Mutter aus
dem Iran

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011 - OVG 3 B 17.10 -

Das Oberverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 19.12.2011 die Erteilung eines Visums für eine alte,
kranke Frau aus dem Iran abgelehnt. Die Frau hat im Iran zwar Nachbarn und Bekannte, die sich um sie derzeit kümmern, sie wollte jedoch zu ihrer in Deutschland lebenden einzigen Tochter ziehen. Das
Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch zurück, da eine die Visumerteilung rechtfertigende außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen würde, da die
Lebenshilfe auch durch Dritte im Heimatland geleistet werden kann. 

Das Urteil zeigt, wie streng die Rechtsprechung häufig in Visumsverfahren urteilt. Allein die Nähe der Tochter ist für viele alternde Menschen wesentlich für das seelische Gleichgewicht und die
Gesundheit.

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Visum für 12jähriges, misshandeltes
Kind aus Vietnam

VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 -35 K 416.10 V

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die deutsche Botschaft in Hanoi dazu verpflichtet, einem 12jährigen Kind
aus Vietnam ein Visum zur Familienzusammenführung auszustellen. Dabei war fraglich, ob die Mutter des
Kindes das alleinige Sorgerecht für das Kind hatte. Der Vater des Kindes hatte keinerlei Kontakt mehr zu seiner ehemaligen Frau und seinem Kind. Er hatte das Kind zuvor misshandelt. 

Die deutsche Botschaft hatte sich geweigert, dem Kind ein Visum zu erteilen. Zwar war der Mutter das alleinige Sorgerecht durch ein vietnamesisches Gericht zugesprochen worden, das Kind war jedoch im
vietnamesischen Sorgerechtsstreit nicht persönlich angehört worden. Dementsprechend hätte das vietnamesische Gericht grundlegende Verfahrensvorschriften missachtet, weshalb man nicht anerkennen
könnte, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hätte und somit die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung gegeben seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Botschaft nunmehr verpflichtet, das Visum auszustellen und hat dabei vor allem auf das Kindeswohl abgestellt. Wenn lediglich Verfahrensvorschriften von nicht besonderer Bedeutung verletzt worden seien, müsse das Kindeswohl höchste Beachtung finden.

Das Urteil zeigt eine durchaus typische Konstellation, in der Entscheidungen, die das Kindeswohl betreffen,
erst in langwierigen Gerichtsprozessen zum Erfolg führen. Im vorliegenden Fall ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und es steht zu befürchten, dass das Kind und Mutter noch weiter auf die Visumserteilung warten müssen.

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Visum für Türkin in höherem Lebensalter zum Besuch von Verwandten

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14.12.2010 -3 K 301.09-

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 14.12.2010 -3 K 301.09- die Rechte für Familienangehörige gestärkt, ihre Angehörigen in Deutschland mit einem Besuchsvisum zu besuchen. Dabei hat das Gericht deutlich gemacht, dass es unzulässig ist, wenn aus der Tatsache, dass bei einem früheren Aufenthalt die Verlängerung eines Visums beantragt und gewährt wurde bei einer späteren Einreise von der Behörde dann wegen des verlängerten Aufenthalts auf eine fehlende Rückkehrbereitschaft geschlossen werden könnte. Im Gegenteil stellte das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass ein vorhergehender Besuch, bei dem der Familienangehörige in sein Heimatland zurückgekehrt war als Indiz dafür zu sehen ist, dass bei zukünftigen Besuchen ebenfalls das Besuchsvisum nicht missbraucht wird für eine Einwanderung.

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VG Köln Urteil vom 17.11.2011

Flüchtlingsanerkennung eines nicht vorverfolgten Kurden aus Syrien aufgrund der Exponiertheit naher Angehöriger (Onkel) im Zusammenhang mit einer geplanten Abschiebung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien sowie des Umstandes, dass der Kläger infolge seiner Ausreise aus Syrien nicht zum Wehrdienst angetreten ist.

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Prozesskostenhilfe bei Visum für Familienzusammenführung bei stammberechtigtem Familienangehörigen aus humanitären Gründen

Oberverwaltungsgericht, OVG 2 M 40.11 - Beschluss vom 13.12.2011

Das Oberverwaltungsgericht sieht in dieser Entscheidung hinreichende Aussichten auf Erfolg für ein Visum zur Familienzusammenführung, bei dem der Ehemann, der in Deutschland wohnt und eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (gem. § 25 Abs. 3 AufenthG) besitzt, seine Ehefrau und Töchter aus Albanien im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland holen möchte. Obwohl der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert ist, sind nach Ansicht des OVG die Aussichten auf ein Visum durchaus gegeben, da bei dem Ehemann festgestellt wurde, dass bei seiner Rückkehr nach Albanien seine Erkrankung sich verschlimmern könnte und damit eine Familienzusammenführung nur in Deutschland stattfinden könnte.

Die Entscheidung des OVG zeigt, dass das Recht auf Familie, das ausdrücklich im Grundgesetz geschützt wird, auch im Visumsverfahren von entscheidender Bedeutung ist.  

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Bundesverwaltungsgericht: Keine Visa bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 15.10 - Urteil vom 15. November 2011

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 15.11.2011 entschieden, dass begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums entgegenstehen.

Der Entscheidung liegt der Fall von zwei ukrainischen Staatsangehörigen (Mutter und Sohn) zugrunde.  Sie begehren die Erteilung von Schengenvisa zum Besuch ihres in Deutschland lebenden ukrainischen Ehemannes bzw. Vaters.

Nach den Feststellungen des für die Tatsachen ausschlagebenden Berufungsgerichts bestehen Zweifel am Rückkehrwillen der Kläger aufgrund ihres speziellen Wunsches nach Familienzusammenführung sowie ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation in der Urkaine. Die Kläger sind zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch des Ehemannes bzw. Vaters in Deutschland angewiesen, denn dieser kann sie in der Ukraine besuchen und zudem den Kontakt auf ander Weise (Briefe, Telefon, Internet) aufrechterhalten.

Die Entscheidung des BVerwG bedeutet für die Praxis, dass es bei der Visumsbeantragung aus dem Ausland besonders wichtig ist, vor der Beantragung darauf zu achten, dass bei der Botschaft keine Zweifel über die Rückkehrbereitschaft aufkommen können. Dazu ist frühzeitiger anwaltlicher Rat besonders wichtig.

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Europäischer Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) entscheidet zur Lebensunterhaltssicherung bei der Familienzusammenführung

EuGH, Urteil vom 4.3.2010, Rechtssache Chakroun, C-578/08

1. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid") in Anspruch nehmen kann.


2. Die Richtlinie 2003/86, insbesondere Art. 2 Buchst. d, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind.

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Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet: Regelleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäß

Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGG) hat heute entschieden, dass die Regelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) betreffend die Regelleistung für Erwachsene und Kinder (Hartz IV) nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt wird. Die aktuellen Vorschriften des SGB II bleiben zwar bis zur Neuregelung weiter anwendbar. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird jedoch durch das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt Rechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer

Entscheidung zu Art. 7 Abs. 2 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (ARB 1/80)
- Urteil des EuGH v. 21.1.2010, C-462/08 - Rs. Bekleyen -

Der Europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung von Januar 2010 die Rechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer gestärkt. Die Entscheidung betrifft vor allem türkische Jugendliche und junge Erwachsene, die mit ihren Eltern zunächst in die Türkei zurückgekehrt waren und im Anschluss daran in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Das Urteil des EuGH erging aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vom 6. Oktober 2008 nach Art. 234 des EG-Vertrags. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu wie folgt entschieden:

Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) verleiht dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der EU, wenn der Elternteil in diesem EU-Mitgliedstaat länger als drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war und das Kind in dem EU-Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat auch dann, wenn das Kind - nachdem es zuvor mit seinen Eltern in die Türkei zurückgekehrt war - allein in den EU-Mitgliedstaat zurückkehrte, um dort seine Ausbildung aufzunehmen.

Entscheidung des EuGH im Volltext

Rechtlicher Hintergrund

Das Vorabentscheidungsersuchen betraf die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde. 

Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:
„Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
-        haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
-        haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war."

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Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) vom 3./4.12.2009 zur Verlängerung der sog. "Altfallregelung" (Bleiberecht)

Auf der Innenministerkonferenz vom 3./4.12.2009 in Bremen haben die Innenminister der deutschen Bundesländer im Einvernehmen mit dem Bundesinnenminister eine Anschlussregelung zur sog. Aufenthaltserlaubnis auf Probe gem. § 104a AufenthG getroffen und nach § 23 Abs. 1 AufenthG folgendes angeordnet:

1) Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG), die am 31.12.2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31.01.2010 für die kommenden sechs Monate eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen können, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG bis zum 1.12.2011 erteilt.

2) Bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG), die zwischen
dem 1.07.2007 und dem 31.12.2009 entweder ihre Schul- oder Berufsausbildung mit einem Abschluss erfolgreich beendet haben oder sich derzeit in einer Berufsausbildung befinden und bei denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich in die Gesellschaft erfolgreich integrieren und sie zukünftig ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern werden, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG für zwei Jahre erteilt.

3) Im Übrigen können Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG), die am 31.12.2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104 Absatz 5 AufenthG verlängert werden kann, für die Dauer von zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe" nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erlangen, sofern sie nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird.

Die erneute Aufenthaltserlaubnis „auf Probe" nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wird mit der
Maßgabe erteilt, dass wie bisher zum Inhaber kein zusätzlicher Familiennachzug zulässig ist (§ 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG) und der Inhaber wie bisher von der Aufenthaltsverfestigung (Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) ausgeschlossen ist.

Es müssen jeweils die Voraussetzungen des § 104a AufenthG weiter vorliegen.
Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und minderjährige Kinder können einbezogen werden.
 

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Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hält Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) wegen Diskriminierung von Ausländern für verfassungswidrig: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt

BSG, Beschlüsse vom 3.12.2009, Az.: - B 10 EG 5/08 R - , - B 10 EG 6/08 R - , - B 10 EG 7/08 R -

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hält § 1 Abs 6 Nr 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nr 3 Buchstabe b Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 13. Dezember 2006 für verfassungs­widrig.

Die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift hatten wir als Bevollmächtigte bereits erstinstanzlich in den Verfahren - B 10 EG 5/08 R - , - B 10 EG 6/08 R - beim Sozialgericht Potsdam geltend gemacht und beantragt, die Vorschrift aus diesem Grunde dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Sozialgericht Potsdam teilte die Bedenken nicht, ließ jedoch die Sprungrevision zum Bundessozialgericht gegen sein Urteil zu.

Der entscheidende Senat des Bundessozialgerichts ist von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des Bundeserziehungsgeldgesetzes überzeugt. Nach dieser Vorschrift wird Inhabern bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse (§ 23 Abs. 1 AufenthG - wegen des Krieges -, § 23a AufenthG, § 24 AufenthG, § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG) - im Unterschied zu deutschen Eltern und Ausländern mit anderen Aufenthaltserlaubnissen - nur dann Erziehungsgeld gewährt, wenn sie in Deutschland berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetz­buch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Hierdurch hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundessozialgerichts insoweit sach­widrige Kriterien aufgestellt, als er nur für bestimmte Ausländer einen aktuellen, eng umschriebenen Arbeitsmarktbezug während der Erziehungszeit fordert und zudem nur auf denjenigen abstellt, der Erziehungsgeld be­ansprucht, also z.B. nicht eine entsprechende Integration des Ehegatten ausreichen lässt.

Da nur das Bundesverfassungsgericht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften festzustellen, hat das Bundessozialgericht mit Beschlüssen vom 3.12.2009 die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs 6 Nr 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nr 3 Buchstabe b Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 13. Dezember 2006 nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Nun muss die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Vorlagefrage abgewartet werden. 

vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Bundessozialgerichts v. 3.12.2009

Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts wird auch für das Elterngeld und das Kindergeld von Bedeutung sein.

Seit dem 1.1.2007 wurde das (Bundes-)Erziehungsgeld vom jetzigen Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) abgelöst. Sowohl das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wie auch die Regelungen im Einkommenssteuergesetz (EStG) zum Kindergeld enthalten wortgleiche Vorschriften wie das BErzGG und diskriminieren daher Ausländer mit humanitären Aufenthaltstiteln im gleichen Maße.

Hinweis zur Rechtsvorschrift: 

§ 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 13.12.2006 lautet:

(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
...
(6) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur anspruchsberechtigt, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder be­rechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum er­teilt werden,
c) nach § 23 Abs 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

§ 24 Abs 3 Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 13.12.2006 lautet:

§ 1 Abs 6 in der am 19.12.2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem 27.6.1993 und dem 18.12.2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für die Erziehungsgeld beantragende Person günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungs­regelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.

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Bundesverfassungsgericht stoppt Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland

Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -

Mit Beschluss vom 8.9.2009 hat erstmalig das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Überstellung eines Asylbewerbers von Deutschland nach Griechenland gestoppt. Der Beschluss erging im Rahmen eines Eilverfahrens des Asylbewerbers gegen seine Rücküberstellung und Abschiebung im sog. Dublin II - Verfahren.

Der irakische Flüchtling hatte in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Hierbei wurde festgestellt, dass er zuvor bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschied deshalb, dass der Asylantrag in Deutschland aufgrund der sog. Dublin II - Verordnung (VO EG Nr. 343/2003 vom 18.2.2003) unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Asylbewerbers nach Griechenland an. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller auf dem Verwaltungsrechtsweg. Das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRS) lehnte einen Eilantrag gegen die Abschiebung jedoch ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. Wegen der unmittelbar drohenden Abschiebung stellte er zugleich auch beim Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag, um die Aussetzung seiner Abschiebung zu erreichen.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Abschiebung des Antragstellers nun vorläufig ausgesetzt.

Für den Erlass der einstweiligen Anordnung war ausschlaggebend, dass der
Antragsteller befürchtete, dass in Griechenland seine Rechte als Flüchtling nicht ausreichend geschützt ist. Für seine Befürchtung kann sich der Antragsteller auf ernstzunehmende Quellen stützen. Bereits seit geraumer Zeit gibt es eine Vielzahl von Berichten und Studien u.a. von Flüchtlingsschutzorganisationen wie UNHCR und Pro Asyl, die auf eklatante Defizite im griechischen Asylsystem hinweisen, und deshalb fordern, keine Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland zuzulassen. Bereits der Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist nicht gewährleistet. Zudem sind Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit von Asylbewerbern in Griechenland weit verbreitet. Auch ist der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht hinreichend gegeben.

Aufgrund der Situation von Asylsuchenden in Griechenland hatten in der Vergangenheit bereits einige deutsche Verwaltungsgerichte Abschiebungen nach Griechenland ausgesetzt, obwohl Griechenland nach den Vorschriften der sog. Dublin II - Verordnung eigentlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre.


zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

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OVG Berlin: Abschiebungsschutz für Ausländer wegen der
bevorstehenden Geburt seines - deutschen - Kindes

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 30.3.2009 die Rechte von werdenden Vätern gestärkt. In dem Beschluss ging es darum, ob ein unerlaubt eingereister Vater eines noch nicht geborenen deutschen Kindes, der mit der Kindesmutter verheiratet ist, bereits 3 1/2 Monate vor der Geburt Abschiebungsschutz beanspruchen kann, wenn seine Wiedereinreise bei Durchführung des geforderten Visumsverfahrens erst nach der Geburt des Kindes erfolgen kann. (OVG 12 S 28.09)

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Bessere Überprüfung von abgelehnten Visa

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Senat, 01.04.2009 -12 M 113.08-

In einer Entscheidung vom 1.4.09 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Rechte von Bürgern zur Überprüfung der Ablehnung eines Besuchsvisums gestärkt. Grundsätzlich ist der Schutz bei der Ablehnung von Besuchsvisa sehr unbefriedigend. Im vorliegenden Fall war ein  Visum eines Familienvaters zum Besuch seiner Ehefrau und seiner Tochter, die in Deutschland leben, abgelehnt worden. Ihm war unterstellt worden, dass er den Besuch nutzen würde, um dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Das OVG stärkte nun seinen Rechtsschutz, in dem es feststellte, bei der Beurteilung hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Vater schon zuvor zu Besuch seiner Familie in Deutschland war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er den Besuch ausnutzt um in Deutschland zu bleiben.
Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Visumsversagung nicht überprüfen wollen, weil das Visum nur für einen bestimmten Zeitraum beantragt worden war. Nachdem das Verwaltungsgericht mit der Sache befasst war, war der Zeitraum bereits beendet. Dadurch meinte das Verwaltungsgericht, die Visumsangelegenheit hätte sich erledigt. Das OVG hat nun entschieden, dass der Visumsantrag gerade nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden war. In derartigen Fällen würde die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig - dazu führen, dass der Kläger Rechtsschutz der Verpflichtungsklage erlangen könnte.
Dadurch stärkt das OVG die Rechte des Bürgers, der danach Entscheidungen über abgelehnte Visa besser überprüfen lassen kann.

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Zurückschiebung ukrainischer Saisonarbeiter bei der Ausreise aus Spanien durch Deutschland:

Rechtsanwalt Bernward Ostrop im Amnesty Journal (April 2009) - zum Artikel: http://www.amnesty.de/journal/2009/april/hart-der-grenze

Rechtsanwältin Anna Golze im Interview mit dem ukrainischen TV-Sender 1+1 (27.5.2009) - zum Beitrag: http://tsn.ua


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