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Aktuelles


Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet: Regelleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäß

Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGG) hat heute entschieden, dass die Regelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) betreffend die Regelleistung für Erwachsene und Kinder (Hartz IV) nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt wird. Die aktuellen Vorschriften des SGB II bleiben zwar bis zur Neuregelung weiter anwendbar. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird jedoch durch das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

 

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt Rechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer

Entscheidung zu Art. 7 Abs. 2 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (ARB 1/80)
- Urteil des EuGH v. 21.1.2010, C-462/08 - Rs. Bekleyen -

Der Europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung von Januar 2010 die Rechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer gestärkt. Die Entscheidung betrifft vor allem türkische Jugendliche und junge Erwachsene, die mit ihren Eltern zunächst in die Türkei zurückgekehrt waren und im Anschluss daran in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Das Urteil des EuGH erging aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vom 6. Oktober 2008 nach Art. 234 des EG-Vertrags. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu wie folgt entschieden:

Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) verleiht dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der EU, wenn der Elternteil in diesem EU-Mitgliedstaat länger als drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war und das Kind in dem EU-Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat auch dann, wenn das Kind - nachdem es zuvor mit seinen Eltern in die Türkei zurückgekehrt war - allein in den EU-Mitgliedstaat zurückkehrte, um dort seine Ausbildung aufzunehmen.

Entscheidung des EuGH im Volltext

Rechtlicher Hintergrund

Das Vorabentscheidungsersuchen betraf die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde. 

Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:
„Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
-        haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
-        haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war."

 

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Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) vom 3./4.12.2009 zur Verlängerung der sog. "Altfallregelung" (Bleiberecht)

Auf der Innenministerkonferenz vom 3./4.12.2009 in Bremen haben die Innenminister der deutschen Bundesländer im Einvernehmen mit dem Bundesinnenminister eine Anschlussregelung zur sog. Aufenthaltserlaubnis auf Probe gem. § 104a AufenthG getroffen und nach § 23 Abs. 1 AufenthG folgendes angeordnet:

1) Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG), die am 31.12.2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31.01.2010 für die kommenden sechs Monate eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen können, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG bis zum 1.12.2011 erteilt.

2) Bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG), die zwischen
dem 1.07.2007 und dem 31.12.2009 entweder ihre Schul- oder Berufsausbildung mit einem Abschluss erfolgreich beendet haben oder sich derzeit in einer Berufsausbildung befinden und bei denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich in die Gesellschaft erfolgreich integrieren und sie zukünftig ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern werden, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG für zwei Jahre erteilt.

3) Im Übrigen können Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG), die am 31.12.2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104 Absatz 5 AufenthG verlängert werden kann, für die Dauer von zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe" nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erlangen, sofern sie nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird.

Die erneute Aufenthaltserlaubnis „auf Probe" nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wird mit der
Maßgabe erteilt, dass wie bisher zum Inhaber kein zusätzlicher Familiennachzug zulässig ist (§ 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG) und der Inhaber wie bisher von der Aufenthaltsverfestigung (Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) ausgeschlossen ist.

Es müssen jeweils die Voraussetzungen des § 104a AufenthG weiter vorliegen.
Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und minderjährige Kinder können einbezogen werden.
 

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Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hält Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) wegen Diskriminierung von Ausländern für verfassungswidrig: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt

BSG, Beschlüsse vom 3.12.2009, Az.: - B 10 EG 5/08 R - , - B 10 EG 6/08 R - , - B 10 EG 7/08 R -

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hält § 1 Abs 6 Nr 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nr 3 Buchstabe b Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 13. Dezember 2006 für verfassungs­widrig.

Die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift hatten wir als Bevollmächtigte bereits erstinstanzlich in den Verfahren - B 10 EG 5/08 R - , - B 10 EG 6/08 R - beim Sozialgericht Potsdam geltend gemacht und beantragt, die Vorschrift aus diesem Grunde dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Sozialgericht Potsdam teilte die Bedenken nicht, ließ jedoch die Sprungrevision zum Bundessozialgericht gegen sein Urteil zu.

Der entscheidende Senat des Bundessozialgerichts ist von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des Bundeserziehungsgeldgesetzes überzeugt. Nach dieser Vorschrift wird Inhabern bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse (§ 23 Abs. 1 AufenthG - wegen des Krieges -, § 23a AufenthG, § 24 AufenthG, § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG) - im Unterschied zu deutschen Eltern und Ausländern mit anderen Aufenthaltserlaubnissen - nur dann Erziehungsgeld gewährt, wenn sie in Deutschland berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetz­buch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Hierdurch hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundessozialgerichts insoweit sach­widrige Kriterien aufgestellt, als er nur für bestimmte Ausländer einen aktuellen, eng umschriebenen Arbeitsmarktbezug während der Erziehungszeit fordert und zudem nur auf denjenigen abstellt, der Erziehungsgeld be­ansprucht, also z.B. nicht eine entsprechende Integration des Ehegatten ausreichen lässt.

Da nur das Bundesverfassungsgericht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften festzustellen, hat das Bundessozialgericht mit Beschlüssen vom 3.12.2009 die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs 6 Nr 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nr 3 Buchstabe b Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 13. Dezember 2006 nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Nun muss die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Vorlagefrage abgewartet werden. 

vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Bundessozialgerichts v. 3.12.2009

Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts wird auch für das Elterngeld und das Kindergeld von Bedeutung sein.

Seit dem 1.1.2007 wurde das (Bundes-)Erziehungsgeld vom jetzigen Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) abgelöst. Sowohl das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wie auch die Regelungen im Einkommenssteuergesetz (EStG) zum Kindergeld enthalten wortgleiche Vorschriften wie das BErzGG und diskriminieren daher Ausländer mit humanitären Aufenthaltstiteln im gleichen Maße.

Hinweis zur Rechtsvorschrift: 

§ 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 13.12.2006 lautet:

(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
...
(6) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur anspruchsberechtigt, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder be­rechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum er­teilt werden,
c) nach § 23 Abs 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

§ 24 Abs 3 Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 13.12.2006 lautet:

§ 1 Abs 6 in der am 19.12.2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem 27.6.1993 und dem 18.12.2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für die Erziehungsgeld beantragende Person günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungs­regelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.

 

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Bundesverfassungsgericht stoppt Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland

Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -

Mit Beschluss vom 8.9.2009 hat erstmalig das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Überstellung eines Asylbewerbers von Deutschland nach Griechenland gestoppt. Der Beschluss erging im Rahmen eines Eilverfahrens des Asylbewerbers gegen seine Rücküberstellung und Abschiebung im sog. Dublin II - Verfahren.

Der irakische Flüchtling hatte in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Hierbei wurde festgestellt, dass er zuvor bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschied deshalb, dass der Asylantrag in Deutschland aufgrund der sog. Dublin II - Verordnung (VO EG Nr. 343/2003 vom 18.2.2003) unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Asylbewerbers nach Griechenland an. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller auf dem Verwaltungsrechtsweg. Das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRS) lehnte einen Eilantrag gegen die Abschiebung jedoch ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. Wegen der unmittelbar drohenden Abschiebung stellte er zugleich auch beim Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag, um die Aussetzung seiner Abschiebung zu erreichen.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Abschiebung des Antragstellers nun vorläufig ausgesetzt.

Für den Erlass der einstweiligen Anordnung war ausschlaggebend, dass der
Antragsteller befürchtete, dass in Griechenland seine Rechte als Flüchtling nicht ausreichend geschützt ist. Für seine Befürchtung kann sich der Antragsteller auf ernstzunehmende Quellen stützen. Bereits seit geraumer Zeit gibt es eine Vielzahl von Berichten und Studien u.a. von Flüchtlingsschutzorganisationen wie UNHCR und Pro Asyl, die auf eklatante Defizite im griechischen Asylsystem hinweisen, und deshalb fordern, keine Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland zuzulassen. Bereits der Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist nicht gewährleistet. Zudem sind Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit von Asylbewerbern in Griechenland weit verbreitet. Auch ist der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht hinreichend gegeben.

Aufgrund der Situation von Asylsuchenden in Griechenland hatten in der Vergangenheit bereits einige deutsche Verwaltungsgerichte Abschiebungen nach Griechenland ausgesetzt, obwohl Griechenland nach den Vorschriften der sog. Dublin II - Verordnung eigentlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre.


zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

 

 

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OVG Berlin: Abschiebungsschutz für Ausländer wegen der
bevorstehenden Geburt seines - deutschen - Kindes

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 30.3.2009 die Rechte von werdenden Vätern gestärkt. In dem Beschluss ging es darum, ob ein unerlaubt eingereister Vater eines noch nicht geborenen deutschen Kindes, der mit der Kindesmutter verheiratet ist, bereits 3 1/2 Monate vor der Geburt Abschiebungsschutz beanspruchen kann, wenn seine Wiedereinreise bei Durchführung des geforderten Visumsverfahrens erst nach der Geburt des Kindes erfolgen kann. (OVG 12 S 28.09)

 

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Bessere Überprüfung von abgelehnten Visa

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Senat, 01.04.2009 -12 M 113.08-

In einer Entscheidung vom 1.4.09 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Rechte von Bürgern zur Überprüfung der Ablehnung eines Besuchsvisums gestärkt. Grundsätzlich ist der Schutz bei der Ablehnung von Besuchsvisa sehr unbefriedigend. Im vorliegenden Fall war ein  Visum eines Familienvaters zum Besuch seiner Ehefrau und seiner Tochter, die in Deutschland leben, abgelehnt worden. Ihm war unterstellt worden, dass er den Besuch nutzen würde, um dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Das OVG stärkte nun seinen Rechtsschutz, in dem es feststellte, bei der Beurteilung hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Vater schon zuvor zu Besuch seiner Familie in Deutschland war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er den Besuch ausnutzt um in Deutschland zu bleiben.
Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Visumsversagung nicht überprüfen wollen, weil das Visum nur für einen bestimmten Zeitraum beantragt worden war. Nachdem das Verwaltungsgericht mit der Sache befasst war, war der Zeitraum bereits beendet. Dadurch meinte das Verwaltungsgericht, die Visumsangelegenheit hätte sich erledigt. Das OVG hat nun entschieden, dass der Visumsantrag gerade nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden war. In derartigen Fällen würde die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig - dazu führen, dass der Kläger Rechtsschutz der Verpflichtungsklage erlangen könnte.
Dadurch stärkt das OVG die Rechte des Bürgers, der danach Entscheidungen über abgelehnte Visa besser überprüfen lassen kann.

 

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Zurückschiebung ukrainischer Saisonarbeiter bei der Ausreise aus Spanien durch Deutschland:

Rechtsanwalt Bernward Ostrop im Amnesty Journal (April 2009) - zum Artikel: http://www.amnesty.de/journal/2009/april/hart-der-grenze

Rechtsanwältin Anna Golze im Interview mit dem ukrainischen TV-Sender 1+1 (27.5.2009) - zum Beitrag: http://tsn.ua

 

 

 


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