Rechtsanwaltskanzlei
Reimann, Ostrop, Jentsch & Golze

Kanzlei für Aufenthaltsrecht

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Duldung

Die Duldung (meistens eine grüne Bescheinigung mit Bild) ist kein Aufenthaltstitel. Sie ist definiert als „Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung". Das bedeutet, dass eine Abschiebung entweder aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen darf (z.B. wegen Familienangehörigen in Deutschland) oder derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann (z.B. kein Pass vorhanden oder kein Flug verfügbar).

Ein nur geduldeter Aufenthalt ist schwierig und unsicher, da dies kein dauerhafter Zustand ist und eine Abschiebung möglich ist, wenn die Gründe für die Duldung entfallen.

Dennoch kann eine Duldung vorübergehend hilfreich sein, da sie vor der Abschiebung schützen kann. Es ist nicht selten, dass die Erteilung einer Duldung erst erstritten werden muss, weil die
Ausländerbehörde sich weigert, eine Duldung zu erteilen. In einem solchen Fall kann häufig nur in einem Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht eine Abschiebung verhindert werden.

Mit einer Duldung ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Beschäftigungserlaubnis zu erhalten. Durch die neuesten Änderungen im Zuwanderungsgesetz ist dies nun unter bestimmten und erleichterten Voraussetzungen möglich.

Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen aus der Duldung heraus, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen rund um die Duldung.


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