Dublin

Wenn Sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben oder stellen möchten, bedeutet dies noch nicht, dass Ihr Asylverfahren auch automatisch in Deutschland geprüft wird. Die Zuständigkeit der deutschen Asylbehörde (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) für ein Asylverfahren wird nicht allein durch die Antragstellung in Deutschland begründet.

Es kann auch sein, dass ein sog. „Dublin-Verfahren“ eingeleitet wird, in welchem wir Sie ebenfalls vertreten. Nach der Dublin III-Verordnung ist der europäische Staat für ein Asylverfahren zuständig, den ein Asylsuchender als erstes betreten hat bzw. mit dem der Asylbewerber aufgrund von Reiseweg, früherer Visumserteilung oder anderer Kriterien die engere Beziehung hat. Weil das Dublin-Verfahren oft ohne Mitteilung an den Asylbewerber abläuft und mit einer Überstellung ohne vorherige Androhung endet, empfiehlt es sich, sehr frühzeitig den Kontakt zu einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin zu suchen, falls Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen europäischen Staates bestehen.