Freizügigkeitsrecht

Wenn Sie Bürger_in eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, unterliegen Sie nicht den bisweilen sehr strengen Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetz, sondern Sie sind im Grunde freizügigkeitsberechtigt, können sich also in Deutschland rechtmäßig aufhalten, ohne ein Aufenthaltsrecht beantragen zu müssen. Geregelt ist dies in den Verträgen der Europäischen Union und der sogenannten Freizügigkeitsrichtline; das deutsche Recht hat diese Vorgaben – teilweise unzureichend – in dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) umgesetzt.

Demnach haben alle Unionsbürger_innen das Freizügigkeitsrecht, wenn Sie in Deutschland als Arbeitnehmer_in oder Selbstständige im Wirtschaftsleben erwerbstätig oder auf Arbeitssuche sind, oder wenn sie hier über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen.

Auch Familienangehörige können von diesem Recht profitieren, selbst wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union haben. Sie müssen in diesem Fall eine sogenannte Aufenthaltskarte von der Ausländerbehörde bekommen – diese Aufenthaltskarte muss an sich nicht zwingend beantragt werden, das Aufenthaltsrecht besteht auch ohne die Karte, aber die Ausstellung ist dennoch ratsam, um Probleme mit Behörden zu vermeiden.

Wenden Sie sich an uns, wenn Ihnen Ihre Rechte unklar sind, oder wenn Sie Probleme mit den Behörden haben.