Erwerbstätigkeit

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet die Möglichkeit, als Fachkraft in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.

Wir beraten Sie gerne zur aktuellen Rechtslage und zu geplanten Änderungen!

Aufenthalt zur Arbeit:
Sie erhalten einen Aufenthaltstitel, wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten.
Dabei gibt es viele verschiedene Möglichkeiten:

Möchten Sie angestellt arbeiten, dann gilt für Sie § 18 im Aufenthaltsgesetz:
Sie benötigen einen Arbeitsvertrag oder eine feste Zusage des Arbeitgebers. Welche genaue Tätigkeit Sie ausüben werden, wie viel Sie brutto verdienen, wie viele Stunden Sie arbeiten und ob die Vereinbarung befristet ist, muss vereinbart sein. Die Ausländerbehörde nimmt Ihren Antrag entgegen und leitet ihn dann weiter an die Agentur für Arbeit. Diese prüft, ob Sie zur gewünschten Beschäftigung einreisen können. Dies richtet sich nach der Beschäftigungsverordnung. Außerdem prüft sie, ob die üblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen

Möchten Sie selbständig sein, richtet sich Ihr Recht nach § 21 Aufenthaltsgesetz
Sie gründen oder übernehmen eine eigene Firma? Dann prüft die Ausländerbehörde zusammen mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, ob am gewählten Standort (Land Berlin oder anderswo) ein wirtschaftliches Interesse besteht. Außerdem ist es wichtig, dass Sie Ihren business Plan vorstellen: Wie finanzieren Sie die Firma? Wie hoch sind die Kosten, wie hoch der erwartete Gewinn? Wie viele Personen werden Sie einstellen?
Für eine gute Präsentation Ihrer Geschäftsidee stehen wir gerne zur Verfügung!

Möchten Sie einen Freien Beruf ausüben, sind Sie Künstler, Musiker, Architekt, Designer oder Berater?
Dann erhalten Sie einen Aufenthalt nach § 21 Absatz 5 AufenthG. Die Ausländerbehörde überprüft, ob Sie durch Ihren Beruf Ihren Lebensunterhalt sichern können und ob Sie eine Krankenversicherung haben. Hilfreich ist, wenn Sie schon einige Aufträge und künftige Projekte nachweisen können, z.B. durch schriftliche Zusagen. Manchmal kann auch ein genauer Finanzierungsplan wichtig sein, falls es darum geht, Ihre voraussichtlichen Kosten und Ihre Einnahmen gegenüber zu stellen.

Als hochqualifizierte Fachkraft mit Hochschulabschluss können Sie zur Beschäftigung eine Blaue Karte EU erhalten – § 19 a Aufenthaltsgesetz.
Hierfür hat das Gesetz genau festgelegt, wir hoch Ihr Einkommen sein muss.

Zur Arbeitsplatzsuche erhalten Sie als qualifizierte Fachkraft einen Aufenthaltstitel – § 18 c Aufenthaltsgesetz

Wenn Sie zur Forschung nach Deutschland kommen, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Aufenthaltsgesetz

Unbefristetes Aufenthaltsrecht: Auch hier gibt es mehrere Möglichkeiten:
Als Absolvent einer deutschen Hochschule gemäß § 18 b Aufenthaltsrecht
Als hochqualifizierte Person erhalten Sie einen unbefristeten Aufenthalt auf der Grundlage von § 19 Aufenthaltsgesetz